Kündigung in der Ausbildung – ein Überblick
Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses ist ein sensibles Thema und strenger geregelt als bei einem normalen Arbeitsverhältnis. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) schützt Azubis besonders, da die Ausbildung einen besonderen Stellenwert hat. Trotzdem gibt es Situationen, in denen eine Kündigung – von beiden Seiten – möglich und manchmal sogar notwendig ist.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der Kündigung während der Probezeit und der Kündigung nach der Probezeit. Die Regeln sind dabei sehr unterschiedlich.
Kündigung während der Probezeit
Während der Probezeit (1 bis 4 Monate) gelten vereinfachte Regeln:
- Beide Seiten können jederzeit kündigen
- Ohne Angabe von Gründen
- Ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen
Die Probezeit ist bewusst so gestaltet, dass sowohl der Azubi als auch der Betrieb die Möglichkeit haben, das Ausbildungsverhältnis unkompliziert zu beenden, wenn es nicht passt. Einzige Ausnahme: Schwangere genießen auch in der Probezeit besonderen Kündigungsschutz.
Kündigung nach der Probezeit durch den Betrieb
Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung durch den Betrieb deutlich schwieriger. Der Arbeitgeber kann das Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 22 Abs. 2 BBiG). Eine ordentliche Kündigung mit Frist ist für den Betrieb nicht möglich.
Was ist ein "wichtiger Grund"?
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen vorliegen, die es dem Betrieb unzumutbar machen, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen. Typische Beispiele:
- Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen trotz Abmahnung
- Diebstahl oder Unterschlagung im Betrieb
- Betrug (z. B. Fälschung des Berichtshefts)
- Tätlichkeiten oder schwere Beleidigungen
- Beharrliche Arbeitsverweigerung
- Straftaten gegen den Betrieb oder Kollegen
- Alkohol- oder Drogenmissbrauch am Arbeitsplatz trotz Abmahnung
Voraussetzung: Abmahnung
In den meisten Fällen muss der Betrieb vor der Kündigung abmahnen. Die Abmahnung ist eine formelle Warnung, die das Fehlverhalten konkret benennt und darauf hinweist, dass im Wiederholungsfall eine Kündigung droht. Nur bei besonders schweren Verstößen (z. B. Diebstahl, Körperverletzung) kann eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung erfolgen.
Eine Abmahnung muss folgende Elemente enthalten:
- Genaue Beschreibung des Fehlverhaltens mit Datum und Uhrzeit
- Hinweis, dass dieses Verhalten einen Vertragsverstoß darstellt
- Aufforderung, das Verhalten künftig zu unterlassen
- Androhung von Konsequenzen (Kündigung) im Wiederholungsfall
Frist für die Kündigung
Die fristlose Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen ausgesprochen werden, nachdem der Kündigungsgrund dem Betrieb bekannt geworden ist. Nach Ablauf dieser Frist kann der Betrieb sich nicht mehr auf diesen Grund berufen.
Kündigung nach der Probezeit durch den Azubi
Auch du als Azubi hast Möglichkeiten, das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit zu beenden:
Ordentliche Kündigung (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG)
Du kannst das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen kündigen, wenn du:
- Die Berufsausbildung aufgeben willst (du willst gar keine Ausbildung mehr machen)
- Dich in einem anderen Beruf ausbilden lassen willst (Berufswechsel)
Wichtig: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den Kündigungsgrund angeben. "Ich habe keine Lust mehr" reicht nicht – du musst erklären, dass du den Beruf wechseln oder die Ausbildung aufgeben willst.
Außerordentliche (fristlose) Kündigung durch den Azubi
Auch du kannst fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn:
- Der Betrieb die Ausbildungspflicht erheblich verletzt (du lernst nichts, wirst nur als billige Arbeitskraft eingesetzt)
- Du gemobbt oder belästigt wirst
- Die Vergütung wiederholt nicht gezahlt wird
- Arbeitsschutzvorschriften massiv verletzt werden
- Der Ausbilder fehlt und kein Ersatz gestellt wird
Auch hier gilt: Du solltest den Betrieb vorher abmahnen (schriftlich auf das Problem hinweisen) und eine Frist zur Beseitigung setzen, bevor du fristlos kündigst.
Der Aufhebungsvertrag
Eine Alternative zur Kündigung ist der Aufhebungsvertrag. Dabei vereinbaren Azubi und Betrieb einvernehmlich, das Ausbildungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.
Vorteile des Aufhebungsvertrags
- Einvernehmliche Lösung: Kein Streit, kein Gerichtsverfahren
- Flexibles Enddatum: Kann frei vereinbart werden
- Kein Grund nötig: Die Gründe spielen keine Rolle
- Gutes Zeugnis: Oft wird ein wohlwollendes Zeugnis vereinbart
Nachteile und Risiken
- Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Die Agentur für Arbeit kann eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen verhängen, wenn du ohne wichtigen Grund zugestimmt hast
- Kein Kündigungsschutz: Die besonderen Schutzvorschriften des BBiG gelten nicht
- Keine Rücknahme: Ein unterschriebener Aufhebungsvertrag kann in der Regel nicht widerrufen werden
Tipp: Unterschreibe einen Aufhebungsvertrag nicht sofort. Nimm ihn mit nach Hause, lasse ihn von der Ausbildungsberatung der Kammer oder einer Gewerkschaft prüfen und überlege in Ruhe.
Formvorschriften bei der Kündigung
Jede Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses muss bestimmte Formvorschriften erfüllen:
- Schriftform: Die Kündigung muss auf Papier erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. E-Mail, WhatsApp oder mündliche Kündigung sind unwirksam!
- Angabe des Grundes: Nach der Probezeit muss der Kündigungsgrund angegeben werden
- Zugang: Die Kündigung muss der anderen Seite zugehen (persönliche Übergabe mit Zeugen oder Einschreiben)
- Bei Minderjährigen: Die Kündigung muss an die Erziehungsberechtigten gerichtet sein bzw. von ihnen mit unterschrieben werden
Schlichtungsverfahren
Bevor ein Rechtsstreit über die Kündigung vor dem Arbeitsgericht landet, muss bei Ausbildungsverhältnissen oft ein Schlichtungsverfahren vor der zuständigen Kammer (IHK/HWK) durchgeführt werden. Der Schlichtungsausschuss versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das Verfahren ist kostenlos und meist schneller als ein Gerichtsverfahren.
Was tun nach einer Kündigung?
Wenn dein Ausbildungsverhältnis endet – egal ob durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag – solltest du folgende Schritte unternehmen:
- Arbeitsagentur: Melde dich sofort arbeitssuchend (innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis der Kündigung)
- Ausbildungsberatung: Die IHK/HWK hilft dir bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz
- Zeugnis: Fordere ein qualifiziertes Zeugnis an
- Neue Bewerbungen: Beginne sofort mit der Suche nach einer neuen Ausbildung
- Beratung: Lass dich beraten, ob die Kündigung rechtmäßig war
Schadensersatz bei unberechtigter Kündigung
Wenn eine Kündigung unberechtigt ausgesprochen wird – also ohne wichtigen Grund oder ohne vorherige Abmahnung –, kann die geschädigte Seite Schadensersatz verlangen. Für Azubis bedeutet das: Wenn der Betrieb dich unrechtmäßig fristlos kündigt, hast du möglicherweise Anspruch auf Schadenersatz in Höhe der entgangenen Ausbildungsvergütung. Umgekehrt kann auch der Betrieb Schadensersatz fordern, wenn du ohne wichtigen Grund fristlos kündigst – allerdings ist dies in der Praxis selten.
Der Schadensersatzanspruch muss innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses geltend gemacht werden (§ 23 BBiG). Wende dich in einem solchen Fall an die Ausbildungsberatung der Kammer oder einen Anwalt für Arbeitsrecht, um deine Möglichkeiten zu prüfen.
Fazit
Eine Kündigung in der Ausbildung ist kein leichter Schritt – aber manchmal der richtige. Wichtig ist, dass du deine Rechte kennst und die Formvorschriften einhältst. Wenn du unsicher bist, hole dir Hilfe bei der Ausbildungsberatung, der Gewerkschaft oder einem Anwalt für Arbeitsrecht. Und denke daran: Eine beendete Ausbildung ist kein Weltuntergang – viele erfolgreiche Menschen haben ihre Ausbildung gewechselt oder abgebrochen und trotzdem ihren Weg gefunden.